Es genügt die Möglichkeit einer Schädigung oder eines Nachteils für die Privatsphäre, damit das Geheimhaltungsinteresse Vorrang hat. Die Beeinträchtigung muss dabei mehr darstellen als eine geringfügige oder bloss unangenehme Konsequenz, die Verletzung der Privatsphäre darf nicht lediglich denkbar oder entfernt möglich sein26.