Die Bekanntgabe der vom Journalisten geforderten Angaben betrifft jedenfalls das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit die Privatsphäre der Firmen, die natürliche oder juristische Personen sein können. Eine Beeinträchtigung der Privatsphäre liegt vor, wenn die Angaben möglicherweise zu einer Schädigung der Privatsphäre oder zu einem Nachteil für diese führen könnten. Dies bedeutet, dass das Ein- sichts- oder Auskunftsrecht nicht zu einer tatsächlichen Verletzung führen muss. Es genügt die Möglichkeit einer Schädigung oder eines Nachteils für die Privatsphäre, damit das Geheimhaltungsinteresse Vorrang hat.