8 EMRK, der das Recht auf Achtung des Privatlebens verankert, gewährleistet als Teilbereich den Schutz der Privatsphäre24. Träger des Schutzes der Privatsphäre sind natürliche und juristische Personen, letztere aber nur so weit, als nicht Eigenschaften zur Debatte stehen, die nur natürlichen Personen zukommen; so können sich juristische Personen beispielsweise nicht auf den Schutz des Familienlebens berufen25. Die Bekanntgabe der vom Journalisten geforderten Angaben betrifft jedenfalls das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit die Privatsphäre der Firmen, die natürliche oder juristische Personen sein können.