Die Privatsphäre umfasst gemäss Art. 13 BV die Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Abs. 1) sowie den Schutz vor Missbrauch der persönlichen Daten, d.h. das Recht jeder Person, über die Bearbeitung ihrer Daten selbst zu bestimmen (Abs. 2, sog. informationelle Selbstbestimmung)23. Auch Art. 8 EMRK, der das Recht auf Achtung des Privatlebens verankert, gewährleistet als Teilbereich den Schutz der Privatsphäre24. Träger des Schutzes der Privatsphäre sind natürliche und juristische Personen, letztere aber nur so weit, als nicht Eigenschaften zur Debatte stehen, die nur natürlichen Personen zukommen;