Vorteile erwachsen (Art. 6 Abs. 2 VBGÖ). Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann insbesondere Vorliegen, wenn es um Dokumente geht, die im Zusammenhang mit der Gewährung namhafter wirtschaftlicher Vorteile an Einzelne stehen oder wenn es sich um Verträge handelt, die der Staat mit Privaten abgeschlossen hat20. Für die verlangten Angaben besteht ein überwiegendes Interesse am Zugang, da die verlangten Angaben des Journalisten sich auf Verträge des Staates mit Privatpersonen beziehen (vgl. im Einzelnen oben, Ziff. 2.1.4). Des Weiteren beeinträchtigt eine Gewährung des Zugangs die Privatsphäre der Firmen nicht: