VPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 18. September 2013 17 Gutachten EJPD/Bundesamt für Justiz Auch ohne die Spezialbestimmung von Art. 8 Abs. 1 Bst. d BöB würde man im Übrigen zum gleichen Ergebnis gelangen, denn auch nach Art. 8 Abs. 2 BGÖ dürfen amtliche Dokumente erst zugänglich gemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist.