Aus dem Schutzzweck wie auch aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Bst. d BöB ist ersichtlich, dass sich der Anwendungsbereich dieser beschaffungsrechtlichen Vertraulichkeitsbestimmung auf das Vergabeverfahren beschränkt. Nach dessen Abschluss kann sie einem Zugangsgesuch nach BGÖ nicht entgegengehalten werden.