Die Vorschrift bezweckt also den Schutz des öffentlichen Interesses an Offerten, die eine taugliche Grundlage für den Zuschlagsentscheid der Bundesbehörden bilden (vgl. oben, Ziff. 2.1.3). Die beschaffungsrechtliche Vertraulichkeitsbestimmung des Art. 8 Abs. 1 Bst. d BöB verfolgt also einen spezifischen Schutzzweck und bringt nicht bloss in abgewandelter Form das Amtsgeheimnis zum Ausdruck. Sie ist mit anderen Worten eine lex specialis, die dem Öffentlichkeitsgrundsatz vorgeht (vgl. oben, Ziff. 2.1.2). Aus dem Schutzzweck wie auch aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Bst.