Verboten ist mithin die Weitergabe jeglicher Informationen über Konkurrenzangebote, insbesondere die Bekanntgabe der offerierten Preise. Damit soll sichergestellt werden, dass die Anbieterinnen und Anbieter detaillierte Offerten einreichen, so dass die Zuschlagserteilung aufgrund von hinreichenden Informationen erfolgen kann; dies wäre nicht der Fall, wenn die Anbieterinnen und Anbieter befürchten müssten, ihre Offerten könnten von den Konkurrentinnen eingesehen werden. Die Vorschrift bezweckt also den Schutz des öffentlichen Interesses an Offerten, die eine taugliche Grundlage für den Zuschlagsentscheid der Bundesbehörden bilden (vgl. oben, Ziff.