2.2 Detailfragen 2.2.1 Verhältnis des Zugangsrechts nach BGÖ und den beschaffungsrechtlichen Vertraulichkeitsbestimmungen (Frage 1) Während des Vergabeverfahrens muss die Bundesverwaltung bei Aufträgen, die in den Anwendungsbereich des BöB fallen, die Angaben der Anbieterinnen und Anbieter vertraulich behandeln (Art. 8 Abs. 1 Bst. d BöB). Für die Namen bzw. die Firma der Anbieterinnen und Anbieter besteht hingegen keine Vertraulichkeitsverpflichtung. Verboten ist mithin die Weitergabe jeglicher Informationen über Konkurrenzangebote, insbesondere die Bekanntgabe der offerierten Preise.