Mit anderen Worten besteht gemäss dem BGÖ ein Anspruch zu den von der Weltwoche verlangten Angaben in personenbezogener Form. Das Ergebnis der Interessenabwägung entspricht auch dem Zweck des BöB und des BGÖ, die Transparenz des Verwaltungshandelns sicherzustellen (Art. 1 BöB, Art. 1 BGÖ).