Die Publikation von Firmennamen ist schliesslich zudem nach der genannten Ansicht der Lehre generell als unproblematisch einzustufen. Überwiegende private Interessen von Firmen gegen eine Bekanntgabe sind nicht ersichtlich (vgl. a. Ziff. 2.1.4, 1. Abschnitt); die Bundesverwaltung als Auftraggeberin ausweisen zu können stellt im Gegenteil eine gute Referenz dar. Es ist unwahrscheinlich, dass eine Bekanntgabe die Privatsphäre der betroffenen Personen beeinträchtigt. Bei diesem Ergebnis der Interessenabwägung können die Firmen namentlich bekanntgegeben werden. Mit anderen Worten besteht gemäss dem BGÖ ein Anspruch zu den von der Weltwoche verlangten Angaben in personenbezogener Form.