es verlangt gerade die Offenlegung von Personendaten. Eine Anonymisierung ist deshalb nicht möglich. Wenn ein amtliches Dokument – wie im vorliegenden Fall – nicht anonymisiert werden kann, kommt Art. 19 DSG zur Anwendung (Art. 9 Abs. 2 BGÖ). Nach Art. 19 Abs. 1bis DSG dürfen Bundesorgane im Rahmen der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das BGÖ Personendaten bekanntgeben, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit