Die Pflicht zur Anonymisierung entfällt des Weiteren bei spezialgesetzlichen Ausnahmen, die eine Bekanntgabe vorsehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn die betroffene Person der Bekanntgabe zugestimmt hat oder die Daten allgemein zugänglich gemacht hat (Art. 19 Abs. 1 DSG) oder wenn es sich bei den fraglichen Daten um Namen, Vornamen, Adresse und Geburtsdatum einer Person handelt (Art. 19 Abs. 2 DSG)18. Vorliegend will der Journalist wissen, welche Firmen im Jahr 2011 Aufträge unter dem Titel «Beratungsaufwand» erhielten. Das Gesuch bezieht sich somit auf Dokumente, die bestimmbare natürliche und juristische Personen betreffen; es verlangt gerade die Offenlegung von Personendaten.