konkretisiert16. Ist eine Anonymisierung unverhältnismässig, hat die Behörde Zugang zum nicht anonymisierten Dokument zu gewähren. Die Botschaft und die Lehre nennt als Beispiel für Fälle, in denen eine Anonymisierung nicht möglich und deshalb vom Grundsatz abzuweichen ist, ein Zugangsgesuch, das sich auf ein Dokument bezieht, das eine bestimmte, von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller bezeichnete Person betrifft, also gerade die Offenlegung von Personendaten verlangt, oder den Fall, dass die Anonymisierung einen unverhältnismässigen Aufwand erfordern würde17. Die Pflicht zur Anonymisierung entfällt des Weiteren bei spezialgesetzlichen Ausnahmen, die eine Bekanntgabe vorsehen.