BGÖ hält den Grundsatz fest, dass Personendaten aus amtlichen Dokumenten durch Anonymisierung zu entfernen sind, bevor sie zugänglich gemacht werden. Dies kann beispielsweise durch Einschwärzen von Angaben, die einen Rückschluss auf bestimmte Personen zulassen, ge- schehen15. Die Behörde muss zwar Dokumente so weit wie möglich anonymisieren, ist dazu aber nicht in allen Fällen ausnahmslos verpflichtet, auch wenn die Anonymisierung technisch möglich wäre: Auch wenn eine Dokument anonymisiert werden kann, muss es nur «so weit wie möglich» anonymisiert werden. Die genaue Tragweite der Verpflichtung richtet sich nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip, das Art. 9 BGÖ konkretisiert16.