Der im Öffentlichkeitsgesetz verwendete Begriff «Personendaten» deckt sich mit der Definition in Art. 3 des Datenschutzgesetzes (DSG)14. Als Personendaten gelten alle Angaben, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person beziehen (Art. 3 Bst. a u. Art. 2 Abs. 1 DSG). Die vom Journalisten geforderten Angaben beziehen sich auf Firmen, d.h. auf bestimmbare natürliche und juristische Personen und damit auf amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten. Art. 9 Abs. 1 BGÖ hält den Grundsatz fest, dass Personendaten aus amtlichen Dokumenten durch Anonymisierung zu entfernen sind, bevor sie zugänglich gemacht werden.