g BGÖ), ist der Zugang im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 7 BGÖ einzuschränken, aufzuschieben oder zu verweigern. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss BGÖ ist im Einzelfall nachvollziehbar zu begründen.13 Näher zu prüfen ist hingegen, wie es sich mit der Vorschrift von Art. 9 Abs. 1 BGÖ verhält, wonach amtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu anonymisieren sind. Der im Öffentlichkeitsgesetz verwendete Begriff «Personendaten» deckt sich mit der Definition in Art. 3 des Datenschutzgesetzes (DSG)14.