Wenn und soweit – entgegen unserer Annahme – solche Ausnahmen bestehen, etwa, um ein weiteres Beispiel zu nennen, durch die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten Informationen erschlossen oder generiert werden können, welche Geschäftsgeheimnisse offenbaren (Art. 7 Abs. 1 Bst. g BGÖ), ist der Zugang im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 7 BGÖ einzuschränken, aufzuschieben oder zu verweigern.