Der Gutachtensauftrag verlangt auch keine tatsächliche oder rechtliche Vertiefung dieses Punktes. Es wird im Folgenden deshalb davon ausgegangen, dass keine Ausnahmen bestehen, wie beispielsweise etwa Aufträge, die sicherheitsrelevant sein könnten und deshalb vertraulich zu behandeln wäre (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ). Wenn und soweit – entgegen unserer Annahme – solche Ausnahmen bestehen, etwa, um ein weiteres Beispiel zu nennen, durch die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten Informationen erschlossen oder generiert werden können, welche Geschäftsgeheimnisse offenbaren (Art. 7 Abs. 1 Bst.