Dokumente ist aber nicht schrankenlos. Art. 7 BGÖ sieht in einer abschliessenden Aufzählung Ausnahmen vom uneingeschränkten Zugang zu amtlichen Dokumenten vor12. Art. 8 BGÖ zählt besondere Fälle auf, in welchen kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumente besteht. Die BK hat in ihrer Empfehlung vom 1. Juni 2012 festgehalten, dass keinerlei Hinweise auf Ausnahmen nach Art. 7 oder besondere Fälle nach Art. 8 bestehen. Der Gutachtensauftrag verlangt auch keine tatsächliche oder rechtliche Vertiefung dieses Punktes.