Das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen transparent gestalten, den Wettbewerb unter den Anbieterinnen und Anbietern stärken, den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel fördern sowie die Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbietern gewährleisten (Art. 1 BöB). Es dient diesen Zielen, wenn die Bundesverwaltung nach einer Vergabe darüber informieren kann, welchen natürlichen und juristischen Personen sie welche Aufträge für welche Projekte erteilt hat.