Aus dem Wortlaut wie auch aus dem Zweck von Art. 8 Abs. 1 Bst. d BöB ergibt sich somit, dass diese Bestimmung jedenfalls über das Vergabeverfahren hinaus keine vorbehaltene Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ darstellt und damit im vorliegenden Fall keine Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip rechtfertigt. Dieses Ergebnis entspricht auch den Zielen, die der Bund mit dem BöB erreichen will: Das Verfahren zur Vergabe von öffentlichen Aufträgen transparent gestalten, den Wettbewerb unter den Anbieterinnen und Anbietern stärken, den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel fördern sowie die Gleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbietern gewährleisten (Art. 1 BöB).