hingegen leer ausgehen9. Das Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422) verbietet daher den Auftraggeberinnen, im Rahmen von Verhandlungen vertrauliche Informationen an bestimmte Anbieter weiterzugeben mit dem Ziel, deren Angebote auf das Niveau anderer Anbieter zu heben (Art. XIV Ziff. 3). Das BöB geht noch einen Schritt weiter, indem es die Weitergabe jeglicher Informationen über Konkurrenzangebote untersagt (Art. 20 Abs. 2 BöB; Art. 26 Abs. 5 VöB), mithin also auch die Bekanntgabe des Preises von Konkurrenzofferten10. Aus dem Wortlaut wie auch aus dem Zweck von Art. 8 Abs. 1 Bst.