Dadurch soll verhindert werden, dass die Anbieterinnen und Anbieter den Auftraggeberinnen sachdienliche Informationen vorenthalten aus Angst, dass diese von ihren Konkurrenten schädigend verwendet werden könnten. Bei der Durchführung von Offertverhandlungen ist diese Angst besonders begründet, denn die Auftraggeberin hat unter Umständen ein aktuelles Interesse, Angebotsteile verschiedener Anbieterinnen zu mischen (sog. «Cherry-Picking» oder «Best-of-Best- Lösungen»). Ein solches Vorgehen kann im konkreten Vergabeverfahren zwar zu optimalen Verhandlungsergebnissen führen;