Nach dem vergaberechtlichen Grundsatz der Vertraulichkeit haben die Auftraggeberinnen und Auftraggeber während des Vergabeverfahrens die Angaben der Anbieterinnen und Anbieter vertraulich zu behandeln. Die Vertraulichkeit gilt somit nur für die Phase der Vergabe. Auch sind die Namen der Anbieterinnen und Anbieter aufgrund des BöB nicht vertraulich zu behandeln; vielmehr sind die Angaben der Anbieterinnen und Anbieter während des Vergabeverfahrens vertraulich zu behandeln. Dadurch soll verhindert werden, dass die Anbieterinnen und Anbieter den Auftraggeberinnen sachdienliche Informationen vorenthalten aus Angst, dass diese von ihren Konkurrenten schädigend verwendet werden könnten.