24 Abs. 1 BöB), ebenso Wettbewerbsergebnisse (Art. 57 VöB). Nach Art. 23 Abs. 2 u.3 BöB muss die Auftraggeberin den nicht berücksichtigten Anbieterinnen und Anbietern insbesondere den Namen der berücksichtigten Anbieterin oder des berücksichtigten Anbieters bekanntgeben, es sei denn, die Erteilung dieser Auskunft verstiesse gegen Bundesrecht, verletzte öffentliche Interessen, beeinträchtigte berechtigte wirtschaftliche Interessen der Anbieterinnen und Anbieter oder verletzte den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen.