8 Abs. 1 Bst. d BöB bestimmt, dass bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen unter anderem der Grundsatz zu beachten ist, dass die Auftraggeberin den vertraulichen Charakter sämtlicher vom Anbieter oder von der Anbieterin gemachten Angaben zu wahren hat. Vorbehalten bleiben die nach der Zuschlagserteilung zu publizierenden Mitteilungen und die im Rahmen von Art. 23 Abs. 2 u.3 BöB zu erteilenden Auskünfte. Der Zuschlag ist immer zu veröffentlichen (Art. 24 Abs. 1 BöB), ebenso Wettbewerbsergebnisse (Art.