mung als lex specialis zum Öffentlichkeitsprinzip des BGÖ angesehen wird oder nicht. Vielmehr ist zu prüfen, ob andere spezielle Gesetzesbestimmungen eine Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip zulassen. Wenn dies nicht der Fall ist, liegt keine spezialgesetzliche Ausnahme vom Öffentlichkeitsgesetz vor (Art. 4 BGÖ). Für die übrigen Aufträge, die in den Anwendungsbereich des BöB fallen, ist auf dem Wege der Auslegung zu ermitteln, ob der vergaberechtliche Grundsatz der Vertraulichkeit (Art. 8 Abs. 1 Bst. d BöB) dem Öffentlichkeitsprinzip gemäss BGÖ als lex specialis vorgeht. Art. 8 Abs. 1 Bst.