Verordnung des UVEK vom 18. Juli 2002 über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen, SR 172.056.111). Schliesslich ist das BöB nur anwendbar, wenn der Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrags gewisse Schwellenwerte erreicht (Art. 6 BöB). In diesen Fällen kann ein auf das BGÖ gestütztes Auskunftsbegehren somit zum Vorneherein nicht mit dem Hinweis auf das BöB verweigert werden, unabhängig davon, ob diese Bestim-