2.1.3 Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes in Bezug auf das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen Das BöB ist für die allgemeine Bundesverwaltung anwendbar (Art. 2 BöB). Verschiedene Aufträge sind indes vom Anwendungsbereich des BöB ausgenommen (Art. 3 Abs. 1 BöB; Art. 2 u. 2b VöB). Nicht anwendbar ist das BöB ausserdem auf Angebote von gewissen Anbieterinnen und Anbietern (Art. 4 BöB; Verordnung des UVEK vom 18. Juli 2002 über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen, SR 172.056.111).