Ob eine Rechtsnorm als lex specialis Vorrang geniesst, ist also oft bereits Ausdruck einer Wertung; die Vorrangregel kann nicht gleichsam mechanisch angewendet werden. Vielmehr kommt sie nur zum Tragen, wenn die Rechtsnorm aus dem Sinnzusammenhang heraus im Verhältnis zu einer anderen Rechtsnorm als Sonderregelung zu verstehen ist7. Ob eine spezialgesetzliche Ausnahme vom Öffentlichkeitsgesetz vorliegt, muss deshalb im Einzelfall auf dem Wege der Auslegung bestimmt werden8.