Das Amtsgeheimnis umfasst deshalb nur noch diejenigen Informationen, die nach dem BGÖ nicht zugänglich sind, z.B. weil sie unter eine der in Art. 7 oder 8 BGÖ vorgesehenen Ausnahmen fallen6. Soweit spezialgesetzliche Bestimmungen bloss in abgewandelter Form das Amtsgeheimnis zum Ausdruck bringen, sind sie ebenso wenig eine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ. Ob eine Rechtsnorm als lex specialis Vorrang geniesst, ist also oft bereits Ausdruck einer Wertung; die Vorrangregel kann nicht gleichsam mechanisch angewendet werden.