22 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 verankert. Aus dem Amtsgeheimnis wurde das bis zum Inkrafttreten des BGÖ geltende Prinzip der Geheimhaltung der Verwaltungstätigkeit abgeleitet. Da mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips eine Abkehr vom Geheimhaltungsprinzip stattgefunden hat, wird gemäss dem Grundsatz lex posterior derogat legi anteriori der Umfang des Amtsgeheimnisses seither durch das BGÖ bestimmt. Das Amtsgeheimnis umfasst