Der Vorbehalt von spezialgesetzlichen Geheimhaltungsbestimmungen gilt immer dann, wenn ein Gesetz bezüglich bestimmter Informationen den Kreis derjenigen, die davon Kenntnis haben dürfen, ausdrücklich beschränkt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn eine Gesetzesbestimmung von «Geheimhaltungspflicht» spricht oder davon, dass über bestimmte Tatsachen «Stillschweigen » zu bewahren ist bzw. dass diese «vertraulich» zu behandeln sind4. Keine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ ist hingegen das Amtsgeheimnis5. Das Amtsgeheimnis ist in Art. 22 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 verankert.