Zu prüfen bleibt, ob spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze anwendbar sind, die bestimmte Informationen als geheim bezeichnen oder vom BGÖ abweichende Voraussetzungen für den Zugang zu bestimmten Informationen vorsehen (Art. 4 BGÖ). Das BGÖ nimmt dabei nicht Bezug auf die Klassifizierungsstufe «geheim» der Informationsschutzverordnung; vielmehr ist der Begriff «geheim» weit zu verstehen und umfasst allgemein strengere spezialgesetzliche Zugangsregeln2. Art. 4 BGÖ verdeutlicht damit den Grundsatz lex specialis derogat legi generali. Das spezielle Verwaltungsrecht enthält eine Vielzahl von speziellen Geheimhaltungsnormen.