Einer der Gründe für die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips war der Wille, damit ein zusätzliches, unmittelbares Instrument zur Kontrolle der Verwaltung durch die Bürgerinnen und Bürger zu schaffen1. Das BGÖ soll insbesondere die Transparenz über die Tätigkeit der Verwaltung fördern. Zu diesem Zweck trägt das BGÖ zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet (Art. 1 BGÖ). Es gilt deshalb der Grundsatz, dass amtliche Dokumente öffentlich sind; eine Geheimhaltung ist nur ausnahmsweise zulässig (Art. 6-9 BGÖ). 1 Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung, BBl 2003 1963, hier 1974.