1. Wie ist das Verhältnis des Zugangsrechts nach BGÖ und den beschaffungsrechtlichen Vertraulichkeitsbestimmungen zu beurteilen? 2. Kann für die verlangten Angaben der Privatsphärenschutz nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ geltend gemacht werden? 3. Falls ja: Kann davon ausgegangen werden, dass für die verlangten Angaben generell eine Ausnahme im Sinn von BGÖ Art. 7 Abs. 2, 2. Teilsatz, vorliegt? 4. Wie ist bei einer Zugänglichmachung der Angaben vorzugehen? Sind die Auftragnehmer in jedem Fall nach Art. 11 BGÖ anzuhören?