Verschiedene Departemente sind dagegen der Auffassung, dass die Namen der beauftragten natürlichen und juristischen Personen nicht bekannt gemacht werden dürfen, weil das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) und das Bundesstatistikgesetz (BStatG) die Vertraulichkeit bzw. die Anonymisierung dieser Daten vorsehe. Mit Schreiben vom 18. Juni 2012 bittet die BK das Bundesamt für Justiz (BJ) daher, im Rahmen eines Gutachtens dazu Stellung zu nehmen, ob gemäss dem BGÖ ein Anspruch auf Zugang zu den von der Weltwoche verlangten Angaben in personenbezogener Form besteht und dabei namentlich folgende Detailfragen zu beantworten: 1.