Die BK kommt in ihrer Empfehlung vom 1. Juni 2012 zum Schluss, dass aufgrund des Öffentlichkeitsgesetzes (BGÖ) dem Journalisten die gewünschten Auskünfte zu erteilen seien. Verschiedene Departemente sind dagegen der Auffassung, dass die Namen der beauftragten natürlichen und juristischen Personen nicht bekannt gemacht werden dürfen, weil das Bundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen (BöB) und das Bundesstatistikgesetz (BStatG) die Vertraulichkeit bzw. die Anonymisierung dieser Daten vorsehe.