Es besteht gemäss dem BGÖ ein Anspruch zu den von der Weltwoche verlangten Angaben in personenbezogener Form. Namentlich gilt Folgendes: 1. Die beschaffungsrechtliche Vertraulichkeitsbestimmung ist eine spezialgesetzliche Regelung, die dem Zugangsrecht nach BGÖ vorgeht. Ihr Anwendungsbereich ist indes auf das Vergabeverfahren beschränkt. 2. Für die verlangten Angaben kann der Privatsphärenschutz nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ nicht geltend gemacht werden. 3. Dem Zugangsgesuch ist zügig zu entsprechen. Die Auftragnehmer müssen nicht angehört werden. Auf die Erhebung von Gebühren kann verzichtet werden. Eine Pflicht zur Aufbereitung bestehender Dokumente besteht nicht.