Eine Pflicht zur Aufbereitung bestehender Dokumente besteht nicht. Es ist aber zu prüfen, ob die Öffentlichkeit mit den von der Weltwoche gewünschten Angaben nicht aktiv informiert werden sollte. Auf die Erhebung von Gebühren kann verzichtet werden, wenn die Arbeit der Medien einem überwiegenden öffentlichen Interesse entspricht (Ziff. 2.2.3).