1. Verhältnis von BGÖ und BöB. Die beschaffungsrechtliche Vertraulichkeitsbestimmung ist eine spezialgesetzliche Regelung, die dem Zugangsrecht nach BGÖ vorgeht. Ihr Anwendungsbereich ist auf das Vergabeverfahren beschränkt (Ziff. 2.1.3 u. 2.2.1). 2. Recht auf Zugang zu Dokumenten mit Personendaten. Für die verlangten Angaben kann der Privatsphärenschutz nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ nicht geltend gemacht werden (Ziff. 2.1.4 u. 2.2.2). 3. Vorgehen bei der Zugänglichmachung. Dem Zugangsgesuch ist zügig zu entsprechen. Die Auftragnehmer müssen nicht angehört werden. Eine Pflicht zur Aufbereitung bestehender Dokumente besteht nicht.