{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2012-07-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000269_2012-07-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000269.pdf?ID=150000269", "Checksum": "7aa424898b8a838061bfdd1467617dab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 05.07.2012 150000269"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 05.07.2012 150000269"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 05.07.2012 150000269"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:01", "Checksum": "d36cdf7d9218424abeb977716e2be457", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 05.07.2012 150000269\n\nWortsinns ergebe, dass die positive Ordnung einer Regelung entbehre, mithin eine verdeckte – aber\nechte – Lücke aufweise, die im Prozess der richterlichen Rechtsschöpfung zu schliessen sei35.\nVorliegend ergibt sich aus der Botschaft, dass Ausnahmen von der Anhörung jedenfalls nicht von\nvorneherein ausgeschlossen werden sollten. Aus systematischer Sicht kann mit der genannten Lehrmeinung geltend gemacht werden, dass eine Anhörung nur obligatorisch sein müsste, wenn der Zugang von der Zustimmung der betroffenen Dritten abhängen würde, was nicht der Fall ist. In teleologischer Hinsicht ist der Zweck des BGÖ zu berücksichtigen, die Transparenz zu fördern und die Information der Öffentlichkeit zu gewährleisten; insbesondere soll nach Möglichkeit auf die zeitliche Dringlichkeit der Medienberichterstattung Rücksicht genommen werden (Art. 1 BGÖ; Art. 9 VBGÖ). Das\nVerfahren würde unverhältnismässig in die Länge gezogen oder unverhältnismässig aufwendig werden, wenn eine grosse Zahl von Personen im gleichen Zusammenhang angehört werden müsste.\nEine Lockerung der Anhörungspflicht kann deshalb in einzelnen Fällen gerechtfertigt sein. Die Behörde kann von der Konsultationspflicht etwa entbunden werden, wenn die Bestimmung aller betroffenen\nPersonen unverhältnismässigen Aufwand verursacht oder wenn eine Anhörung nicht möglich ist, weil\neine Person verschollen ist oder nur mit unverhältnismässigem Aufwand ausfindig gemacht werden\nkönnte36. Eine Ausnahme scheint des Weiteren gerechtfertigt, wenn wie im vorliegenden Fall aufgrund\nder in der Steuerverwaltung aufgedeckten Missstände ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit besteht, das nicht genügend beförderlich befriedigt werden könnte, wenn alle betroffenen\nPersonen angehört werden müssten, oder wenn ein Zugangsgesuch auch formlos als Medienanfrage\nbehandelt werden könnte oder die Behörde aktiv informieren könnte. Zu berücksichtigen ist des Weiteren, dass einer Bekanntgabe der vom Journalisten gewünschten Angaben keine überwiegenden\nprivaten Interessen der betroffenen Personen gegenüberstehen (vgl. Ziff. 2.1.4 u. 2.2.2). Der mit der\nAnfrage aller betroffenen Firmen verursachte Aufwand erscheint vor diesem Hintergrund als unverhältnismässig. Die Anfrage des Journalisten kann deshalb unseres Erachtens auch ohne Anhörung der Firmen beantwortet werden.\nDie Anfrage sollte möglichst zügig beantwortet werden, um den Bedürfnissen der Medien entgegenzukommen (Art. 9 VBGÖ).\nEs besteht nach BGÖ nur ein Anspruch auf Einsicht in Dokumente oder Auskünfte über den Inhalt amtlicher Dokumente, nicht auf die Lieferung aufbereiteter Informationen (Art. 6 BGÖ). Das\nBGÖ hat nicht das Ziel, die Behörden zu Dokumentalisten zu machen, die für den Gesuchsteller eine\ndetaillierte Dokumentation zu einem bestimmten Thema zusammentragen37. Die Dokumente können\nvor Ort eingesehen werden, oder es können auch Kopien angefordert werden (Art. 6 Abs. 2 BGÖ). Ist\nein Dokument in einem Publikationsorgan oder im Internet öffentlich zugänglich, genügt die Angabe\nder Fundstelle (Art. 6 Abs. 3 BGÖ)38.\nFür den Zugang zu amtlichen Dokumenten werden in der Regel Gebühren erhoben; die Behörden\nverfügen aber über einen Ermessensspielraum. Da die Bundesbehörden eine Informationspflicht\nhaben (Art. 180 Abs. 2 BV und Art. 10 RVOG; vgl. Ziff. 2.2.3, 1. Abschnitt), ist eine besondere Rücksichtnahme auf die Interessen der Medien gerechtfertigt (Art. 10 Abs. 4 Bst. a BGÖ). So kann eine\nBehörde auf die Gebührenerhebung verzichten, wenn die Arbeit der Medien einem überwiegenden\nöffentlichen Interesse in einer Demokratie entspricht39. Bei der vorliegenden Anfrage des Journalisten\nist dies der Fall, so dass unseres Erachtens auf die Erhebung von Gebühren verzichtet werden\nkann.\n\n35 BGE 102 Ib 224, 225 f.; 128 I 34, 42; Häfelin/Haller/Keller, Rz. 142.\n36 Flückiger, Art. 11 Rz.11.\n37 Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963, hier 2020.\n38 Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963, hier 2003-2004.\n39 Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963, hier 2020 f.; Bundesamt für Justiz, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der\nBundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, Version vom 5. Juli 2012 (noch nicht publiziert), Ziff. 8.2.6; Version vom\n25. Februar 2010, Ziff. 7.2 (abrufbar unter www.bj.admin.ch > Dokumentation > Zugang zu amtlichen Dokumenten (letztes\nDokument unter «Dokumentation zur Umsetzung»); Empfehlung der BK vom 1. Juni 2012, Ziff. 6.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 18. September 2013 20\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n3 Fazit\nEs ergibt sich, dass dem Zugangsgesuch des Journalisten zügig zu entsprechen ist. Die Auftragnehmerinnen und Auftragnehmer müssen nicht angehört werden. Nach der geltenden Praxis werden\nkeine Gebühren erhoben.\nEine Pflicht zur Aufbereitung bestehender amtlicher Dokumente besteht nicht. Es ist aber zu prüfen,\nob die Öffentlichkeit über die von der Weltwoche gewünschten Angaben nicht aktiv informiert werden\nsollte.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 18. September 2013 21\nSchweizerisches Bundesarchiv, Digitale Amtsdruckschriften\nArchives fédérales suisses, Publications officielles numérisées\nArchivio federale svizzero, Pubblicazioni ufficiali digitali\n\nJAAC 2013.2 - Zugänglichkeit nach dem Öffentlichkeitsgesetz von Angaben über\nBeratungsmandate; Gutachtensauftrag\n\nIn Verwaltungspraxis der Bundesbehörden\nDans Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération\nIn Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione\n\nJahr 2013\nAnnée\nAnno\n\n"}