{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2012-07-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000269_2012-07-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000269.pdf?ID=150000269", "Checksum": "7aa424898b8a838061bfdd1467617dab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 05.07.2012 150000269"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 05.07.2012 150000269"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 05.07.2012 150000269"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:01", "Checksum": "d36cdf7d9218424abeb977716e2be457", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 05.07.2012 150000269\n\n2.2.3 Vorgehen bei der Zugänglichmachung (Frage 4)\nDie Behörden sind verpflichtet, die Öffentlichkeit von sich aus rechtzeitig und umfassend über ihre\nTätigkeit – Lagebeurteilungen, Planungen, Entscheide und Vorkehren – zu informieren; vorbehalten\nbleiben überwiegende öffentliche oder private Interessen (Art. 180 Abs. 2 BV und Art. 10 RVOG). Die\nBehörden sind somit zu einer aktiven Information gegenüber den Medien verpflichtet27. Wie wir\ngesehen haben, stehen der Bekanntgabe der vom Journalisten gewünschten Auskünfte keine öffentlichen oder privaten Interessen entgegen (vgl. Ziff. 2.1.4 u. 2.2.2). Angesichts der offenbar schweren Verstösse gegen das Vergaberecht in der Eidgenössischen Steuerverwaltung wäre von den\nInformationsbeauftragten der Departemente zu prüfen, ob die Bundesverwaltung die vom\nJournalisten gewünschten Auskünfte nicht generell aktiv der Öffentlichkeit zur Verfügung stellen sollte, beispielsweise auf einer laufend aktualisierten Website (vgl. Art. 18 u. 19 VBGÖ).\nIn diesem Zusammenhang kann festgehalten werden, dass die Empfehlung der BK vom 1. Juni 2012\n(Ziff.10), die Anfrage des Journalisten formlos als Medienanfrage zu behandeln, rechtlich korrekt ist.\nDie passive Information wird demgegenüber vom BGÖ geregelt. Wenn eine summarische Prüfung\nder Rechtslage ergibt, dass eine Gewährung des Zugangs zu Dokumenten mit Personendaten nicht in\nBetracht kommt, kann die Behörde auf die Anhörung der betreffenden Personen verzichten. Betrifft\nein Gesuch Dokumente, die Personendaten enthalten, und zieht die Behörde die Gewährung des\nZugangs in Betracht, so konsultiert sie die betroffene Person und gibt ihr Gelegenheit zur Stellungnahme innert zehn Tagen (Art. 11 Abs. 1 BGÖ)28. Die Konsultationspflicht ist indes nach einer Ansicht\nder Lehre nicht absolut29. In der Botschaft des Bundesrates heisst es im Kapitel, in dem der Zugang\nzu amtlichen Dokumenten mit Personendaten generell behandelt wird, eine Anhörung habe zu erfolgen, soweit dies möglich sei30. Hingegen wird an der spezifisch Art. 11 BGÖ gewidmeten Stelle der\nBotschaft keine Ausnahme von der Anhörungspflicht erwähnt31. Die genannte Lehrmeinung bezieht\nsich auf die erstgenannte Stelle in der Botschaft; die zweite Stelle erwähnt sie nicht. Auch im Gesetzestext hat die postulierte Ausnahme nicht Niederschlag gefunden.\nNach der Rechtsprechung darf die Auslegung vom klaren Wortlaut eines Rechtssatzes nur dann abweichen, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Bestimmung wiedergibt. Solche triftigen Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte, aus dem Sinn und\nZweck der Vorschrift oder aus dem Zusammenhang mit anderen Normen ergeben. Entscheidend ist\ndanach nicht der vordergründig klare Wortlaut einer Norm, sondern der wahre Rechtssinn, welcher\ndurch die anerkannten Regeln der Auslegung zu ermitteln ist32. Es kann sein, dass der Wortlaut unklar\noder nur scheinbar klar ist, oder dass es zweifelhaft ist, ob der an sich klare Wortlaut auch den wahren\nSinn der Norm wiedergibt. Daher müssen stets auch die anderen Auslegungsmethoden angewendet\nwerden und es ist schlussendlich abzuwägen, welche Methode den Sinn der Norm am besten auf-\ndeckt33. Des Weiteren ist die Abgrenzung zwischen Auslegung und Lückenfüllung fliessend34. Die\nGesetzeslücke wird nach neuerer Auffassung definiert als planwidrige Unvollständigkeit des Gesetzes, die vom Richter behoben werden darf. Das Bundesgericht stellte in einem älteren Entscheid darauf ab, ob die gesetzliche Regelung nach den dem Gesetze zugrunde liegenden Wertungen und Zielsetzungen als unvollständig und daher ergänzungsbedürftig erachtet werden müsse; in einem neueren Entscheid ging es davon aus, dass eine Lücke vorliege, wenn die teleologische Reduktion des\n\n27 Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963, hier 2021.\n28 Bundesamt für Justiz, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, Version\nvom 5. Juli 2012 (noch nicht publiziert), Ziff. 7.2.4.\n29 Alexandre Flückiger, in Stephan C. Brunner/Luzius Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008, Art.11\nRz. 11.\n30 Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963, hier 2017.\n31 Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963, hier 2022.\n32 BGE 131 II 217, S. 221 E. 2.3, EJPD.\n33 BGE 124 II 193, S. 199 E. 5a, Eidg. Steuerverwaltung; Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 7. Aufl., Zürich 2008, Rz. 80.\n34 Häfelin/Haller/Keller, Rz. 138.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 18. September 2013 19\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n"}