{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2012-07-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000269_2012-07-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000269.pdf?ID=150000269", "Checksum": "7aa424898b8a838061bfdd1467617dab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 05.07.2012 150000269"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 05.07.2012 150000269"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 05.07.2012 150000269"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:01", "Checksum": "d36cdf7d9218424abeb977716e2be457", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 05.07.2012 150000269\n\n2.2.2 Privatsphärenschutz nach Art. 7 Abs. 2 BGÖ (Fragen 2 und 3)\nNach Art. 7 Abs. 2 BGÖ wird der Zugang zu amtlichen Dokumenten eingeschränkt, aufgeschoben\noder verweigert, wenn durch seine Gewährung die Privatsphäre Dritter beeinträchtigt werden kann;\nausnahmsweise kann jedoch das öffentliche Interesse am Zugang überwiegen.\nDer Bundesrat hat diese Bestimmung dahingehend konkretisiert, dass ein überwiegendes öffentliches\nInteresse am Zugang namentlich dann vorliegen kann, wenn die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient, insbesondere aufgrund wichtiger Vorkommnisse,\noder dem Schutz spezifischer öffentlicher Interessen, insbesondere dem Schutz der öffentlichen Ordnung und Sicherheit oder der öffentlichen Gesundheit; oder wenn die Person, deren Privatsphäre\ndurch die Zugänglichmachung beeinträchtigt werden könnte, zu einer dem Öffentlichkeitsgesetz unterstehenden Behörde in einer rechtlichen oder faktischen Beziehung steht, aus der ihr bedeutende\nVorteile erwachsen (Art. 6 Abs. 2 VBGÖ). Ein überwiegendes öffentliches Interesse kann insbesondere Vorliegen, wenn es um Dokumente geht, die im Zusammenhang mit der Gewährung namhafter\nwirtschaftlicher Vorteile an Einzelne stehen oder wenn es sich um Verträge handelt, die der Staat mit\nPrivaten abgeschlossen hat20.\nFür die verlangten Angaben besteht ein überwiegendes Interesse am Zugang, da die verlangten\nAngaben des Journalisten sich auf Verträge des Staates mit Privatpersonen beziehen (vgl. im Einzelnen oben, Ziff. 2.1.4). Des Weiteren beeinträchtigt eine Gewährung des Zugangs die Privatsphäre\nder Firmen nicht:\nDie Begriffe Schutz der Privatsphäre und Schutz der Persönlichkeit sind deckungsgleich; deren Definition lässt sich aus den Umschreibungen von Art. 13 BV und Art. 28 ZGB herleiten21. Eine präzise und\numfassende Definition ist angesichts der Vielfältigkeit der Lebenssachverhalte indes nicht möglich22.\nDie Privatsphäre umfasst gemäss Art. 13 BV die Achtung des Privat- und Familienlebens, der Wohnung sowie des Brief-, Post- und Fernmeldegeheimnisses (Abs. 1) sowie den Schutz vor Missbrauch\nder persönlichen Daten, d.h. das Recht jeder Person, über die Bearbeitung ihrer Daten selbst zu\nbestimmen (Abs. 2, sog. informationelle Selbstbestimmung)23. Auch Art. 8 EMRK, der das Recht auf\nAchtung des Privatlebens verankert, gewährleistet als Teilbereich den Schutz der Privatsphäre24. Träger des Schutzes der Privatsphäre sind natürliche und juristische Personen, letztere aber nur so weit,\nals nicht Eigenschaften zur Debatte stehen, die nur natürlichen Personen zukommen; so können sich\njuristische Personen beispielsweise nicht auf den Schutz des Familienlebens berufen25.\nDie Bekanntgabe der vom Journalisten geforderten Angaben betrifft jedenfalls das Recht auf informationelle Selbstbestimmung und damit die Privatsphäre der Firmen, die natürliche oder juristische Personen sein können.\nEine Beeinträchtigung der Privatsphäre liegt vor, wenn die Angaben möglicherweise zu einer Schädigung der Privatsphäre oder zu einem Nachteil für diese führen könnten. Dies bedeutet, dass das Ein-\nsichts- oder Auskunftsrecht nicht zu einer tatsächlichen Verletzung führen muss. Es genügt die Möglichkeit einer Schädigung oder eines Nachteils für die Privatsphäre, damit das Geheimhaltungsinteresse Vorrang hat. Die Beeinträchtigung muss dabei mehr darstellen als eine geringfügige oder bloss\nunangenehme Konsequenz, die Verletzung der Privatsphäre darf nicht lediglich denkbar oder entfernt\nmöglich sein26.\n\n20 BVerwGE A-3609/2010 vom 17. Februar 2011, E. 4.2.; Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963, hier 2013.\n21 Bertil Cottier/Rainer J. Schweizer/Nina Widmer, in Stephan C. Brunner/Luzius Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar\nzum BGÖ, Bern 2008, Art. 7 Rz. 65.\n22 Stephan Breitenmoser, in St. Galler Kommentar BV (2. Aufl. 2008), Art. 13 Rz. 9.\n23 Breitenmoser, Art. 13 Rz. 39; Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963, hier 2013.\n24 Cottier/Schweizer/Widmer, Art. 7 Rz. 62.\n25 Pascal Mahon, in Jean-François Aubert/Pascal Mahon, Petit commentaire de la Constitution fédérale de la Confédération\nSuisse, Zürich/Basel/Genf 2003, Art.13 Rz. 4; Cottier/ Schweizer/ Widmer, Art. 7 Rz. 69.\n26 Cottier/Schweizer/Widmer, Art. 7 Rz. 58.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 18. September 2013 18\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nDie vom Journalisten geforderten Angaben – welche Firmen erhielten in welchem Umfang Aufträge für\nwelche Projekte – scheinen kaum geeignet zu sein, die Privatsphäre zu beeinträchtigen. Es ist in der\nTat schwer vorstellbar, dass die Bekanntgabe, dass sie für bestimmte Projekte der Bundesbehörden\nAufträge ausgeführt hat, zu einem Nachteil führen könnte. Im Gegenteil dürfte dies für eine Firma eine\nwillkommene Werbung darstellen (vgl. Ziff. 2.1.4, zweitletzter Abschnitt).\n\n"}