{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2012-07-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000269_2012-07-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000269.pdf?ID=150000269", "Checksum": "7aa424898b8a838061bfdd1467617dab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 05.07.2012 150000269"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 05.07.2012 150000269"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 05.07.2012 150000269"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:01", "Checksum": "d36cdf7d9218424abeb977716e2be457", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 05.07.2012 150000269\n\nder Erfüllung öffentlicher Aufgaben stehen und an deren Bekanntgabe ein überwiegendes öffentliches\nInteresse besteht. Ein überwiegendes öffentliches Interesse ist namentlich denkbar, wenn die Zugänglichmachung einem besonderen Informationsinteresse der Öffentlichkeit dient, insbesondere aufgrund\nwichtiger Vorkommnisse (vgl. Art. 6 Abs. 2 Bst. a Öffentlichkeitsverordnung) oder wenn es um Dokumente geht, die im Zusammenhang mit der Gewährung namhafter wirtschaftlicher Vorteile an Einzelne stehen, z.B. wenn es sich um Verträge handelt, die der Staat mit Privaten abgeschlossen hat.\nUnproblematisch ist zudem eine Publikation, bei welcher es nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls unwahrscheinlich ist, dass sie die Privatsphäre der betroffenen Person beeinträchtigt. Die Publikation der Namen von Dritten, denen die Durchführung bestimmter Aufträge übertragen wurde, wird\nvon der Lehre im Übrigen generell als unproblematisch angesehen19.\nDer Journalist wünscht die Nennung der Firmen, die vom Bund Aufträge zur Erfüllung öffentlicher\nAufgaben erhalten haben, also Personendaten, die im Zusammenhang mit der Erfüllung öffentlicher\nAufgaben stehen. Die Anfrage ist des Weiteren zu einem Zeitpunkt hängig, in dem der langjährige\nDirektor der Steuerverwaltung zurückgetreten ist, weil eine Administrativuntersuchung in seinem Amt\nschwerwiegende, bewusste und über längere Zeit erfolgte Verstösse gegen das Beschaffungsrecht\nfestgestellt hat. Aufgrund dieser Vorkommnisse besteht zweifellos ein besonderes Informationsinteresse der Öffentlichkeit, dem das Gesuch des Journalisten dient. Es geht des Weiteren um Verträge,\ndie der Staat mit Privaten abgeschlossen hat. Die Publikation von Firmennamen ist schliesslich zudem\nnach der genannten Ansicht der Lehre generell als unproblematisch einzustufen. Überwiegende private Interessen von Firmen gegen eine Bekanntgabe sind nicht ersichtlich (vgl. a. Ziff. 2.1.4, 1. Abschnitt); die Bundesverwaltung als Auftraggeberin ausweisen zu können stellt im Gegenteil eine gute\nReferenz dar. Es ist unwahrscheinlich, dass eine Bekanntgabe die Privatsphäre der betroffenen Personen beeinträchtigt. Bei diesem Ergebnis der Interessenabwägung können die Firmen namentlich\nbekanntgegeben werden. Mit anderen Worten besteht gemäss dem BGÖ ein Anspruch zu den von\nder Weltwoche verlangten Angaben in personenbezogener Form.\nDas Ergebnis der Interessenabwägung entspricht auch dem Zweck des BöB und des BGÖ, die\nTransparenz des Verwaltungshandelns sicherzustellen (Art. 1 BöB, Art. 1 BGÖ).\n\n2.2 Detailfragen\n2.2.1 Verhältnis des Zugangsrechts nach BGÖ und den beschaffungsrechtlichen Vertraulichkeitsbestimmungen (Frage 1)\nWährend des Vergabeverfahrens muss die Bundesverwaltung bei Aufträgen, die in den Anwendungsbereich des BöB fallen, die Angaben der Anbieterinnen und Anbieter vertraulich behandeln (Art. 8\nAbs. 1 Bst. d BöB). Für die Namen bzw. die Firma der Anbieterinnen und Anbieter besteht hingegen\nkeine Vertraulichkeitsverpflichtung. Verboten ist mithin die Weitergabe jeglicher Informationen über\nKonkurrenzangebote, insbesondere die Bekanntgabe der offerierten Preise. Damit soll sichergestellt\nwerden, dass die Anbieterinnen und Anbieter detaillierte Offerten einreichen, so dass die Zuschlagserteilung aufgrund von hinreichenden Informationen erfolgen kann; dies wäre nicht der Fall, wenn die\nAnbieterinnen und Anbieter befürchten müssten, ihre Offerten könnten von den Konkurrentinnen eingesehen werden. Die Vorschrift bezweckt also den Schutz des öffentlichen Interesses an Offerten, die\neine taugliche Grundlage für den Zuschlagsentscheid der Bundesbehörden bilden (vgl. oben,\nZiff. 2.1.3). Die beschaffungsrechtliche Vertraulichkeitsbestimmung des Art. 8 Abs. 1 Bst. d BöB\nverfolgt also einen spezifischen Schutzzweck und bringt nicht bloss in abgewandelter Form das Amtsgeheimnis zum Ausdruck. Sie ist mit anderen Worten eine lex specialis, die dem Öffentlichkeitsgrundsatz vorgeht (vgl. oben, Ziff. 2.1.2).\nAus dem Schutzzweck wie auch aus dem Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 Bst. d BöB ist ersichtlich, dass\nsich der Anwendungsbereich dieser beschaffungsrechtlichen Vertraulichkeitsbestimmung auf das\nVergabeverfahren beschränkt. Nach dessen Abschluss kann sie einem Zugangsgesuch nach BGÖ\nnicht entgegengehalten werden.\n\n19 BVerwGE A-1135/2011 vom 7. Dezember 2011, E. 7.1.1.; Jöhri, Art. 19 Abs. 1bis N 47, 48 u. 55, m. Hinw.; Botschaft zum\nBGÖ, BBl 2003 1963, hier 2013; vgl. a. Bundesamt für Justiz, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, Version vom 5. Juli 2012 (noch nicht publiziert), Ziff. 3.2.3; Version vom 25. Februar 2010,\nZiff. 3.3 (abrufbar unter www.bj.admin.ch > Dokumentation > Zugang zu amtlichen Dokumenten (letztes Dokument unter\n«Dokumentation zur Umsetzung»).\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 18. September 2013 17\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nAuch ohne die Spezialbestimmung von Art. 8 Abs. 1 Bst. d BöB würde man im Übrigen zum gleichen\nErgebnis gelangen, denn auch nach Art. 8 Abs. 2 BGÖ dürfen amtliche Dokumente erst zugänglich\ngemacht werden, wenn der politische oder administrative Entscheid, für den sie die Grundlage darstellen, getroffen ist.\n\n"}