{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2012-07-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000269_2012-07-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000269.pdf?ID=150000269", "Checksum": "7aa424898b8a838061bfdd1467617dab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 05.07.2012 150000269"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 05.07.2012 150000269"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 05.07.2012 150000269"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:01", "Checksum": "d36cdf7d9218424abeb977716e2be457", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 05.07.2012 150000269\n\n9 Alexis Leuthold, Offertverhandlungen in öffentlichen Vergabeverfahren, Zürich/Basel/Genf 2009, Rz. 169.\n10 Leuthold, Rz. 170.\n11 BGE 133 II 209, S. 212 E. 2.1, m. w. Hinw.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 18. September 2013 15\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nDokumente ist aber nicht schrankenlos. Art. 7 BGÖ sieht in einer abschliessenden Aufzählung Ausnahmen vom uneingeschränkten Zugang zu amtlichen Dokumenten vor12. Art. 8 BGÖ zählt besondere\nFälle auf, in welchen kein Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumente besteht. Die BK hat in ihrer\nEmpfehlung vom 1. Juni 2012 festgehalten, dass keinerlei Hinweise auf Ausnahmen nach Art. 7 oder\nbesondere Fälle nach Art. 8 bestehen. Der Gutachtensauftrag verlangt auch keine tatsächliche oder\nrechtliche Vertiefung dieses Punktes. Es wird im Folgenden deshalb davon ausgegangen, dass keine\nAusnahmen bestehen, wie beispielsweise etwa Aufträge, die sicherheitsrelevant sein könnten und\ndeshalb vertraulich zu behandeln wäre (Art. 7 Abs. 1 Bst. c BGÖ).\nWenn und soweit – entgegen unserer Annahme – solche Ausnahmen bestehen, etwa, um ein weiteres Beispiel zu nennen, durch die Gewährung des Zugangs zu amtlichen Dokumenten Informationen\nerschlossen oder generiert werden können, welche Geschäftsgeheimnisse offenbaren (Art. 7 Abs. 1\nBst. g BGÖ), ist der Zugang im Rahmen der Interessenabwägung nach Art. 7 BGÖ einzuschränken,\naufzuschieben oder zu verweigern. Das Vorliegen der Voraussetzungen einer Ausnahme gemäss\nBGÖ ist im Einzelfall nachvollziehbar zu begründen.13\nNäher zu prüfen ist hingegen, wie es sich mit der Vorschrift von Art. 9 Abs. 1 BGÖ verhält, wonach\namtliche Dokumente, welche Personendaten enthalten, nach Möglichkeit vor der Einsichtnahme zu\nanonymisieren sind. Der im Öffentlichkeitsgesetz verwendete Begriff «Personendaten» deckt sich mit\nder Definition in Art. 3 des Datenschutzgesetzes (DSG)14. Als Personendaten gelten alle Angaben, die\nsich auf eine bestimmte oder bestimmbare natürliche oder juristische Person beziehen (Art. 3 Bst. a u.\nArt. 2 Abs. 1 DSG). Die vom Journalisten geforderten Angaben beziehen sich auf Firmen, d.h. auf\nbestimmbare natürliche und juristische Personen und damit auf amtliche Dokumente, die Personendaten enthalten.\nArt. 9 Abs. 1 BGÖ hält den Grundsatz fest, dass Personendaten aus amtlichen Dokumenten durch\nAnonymisierung zu entfernen sind, bevor sie zugänglich gemacht werden. Dies kann beispielsweise\ndurch Einschwärzen von Angaben, die einen Rückschluss auf bestimmte Personen zulassen, ge-\nschehen15. Die Behörde muss zwar Dokumente so weit wie möglich anonymisieren, ist dazu aber\nnicht in allen Fällen ausnahmslos verpflichtet, auch wenn die Anonymisierung technisch möglich wäre:\nAuch wenn eine Dokument anonymisiert werden kann, muss es nur «so weit wie möglich» anonymisiert werden. Die genaue Tragweite der Verpflichtung richtet sich nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip, das Art. 9 BGÖ konkretisiert16. Ist eine Anonymisierung unverhältnismässig, hat die Behörde\nZugang zum nicht anonymisierten Dokument zu gewähren.\nDie Botschaft und die Lehre nennt als Beispiel für Fälle, in denen eine Anonymisierung nicht möglich\nund deshalb vom Grundsatz abzuweichen ist, ein Zugangsgesuch, das sich auf ein Dokument bezieht,\ndas eine bestimmte, von der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller bezeichnete Person betrifft, also\ngerade die Offenlegung von Personendaten verlangt, oder den Fall, dass die Anonymisierung einen\nunverhältnismässigen Aufwand erfordern würde17. Die Pflicht zur Anonymisierung entfällt des Weiteren bei spezialgesetzlichen Ausnahmen, die eine Bekanntgabe vorsehen. Dies ist z.B. der Fall, wenn\ndie betroffene Person der Bekanntgabe zugestimmt hat oder die Daten allgemein zugänglich gemacht\nhat (Art. 19 Abs. 1 DSG) oder wenn es sich bei den fraglichen Daten um Namen, Vornamen, Adresse\nund Geburtsdatum einer Person handelt (Art. 19 Abs. 2 DSG)18.\nVorliegend will der Journalist wissen, welche Firmen im Jahr 2011 Aufträge unter dem Titel «Beratungsaufwand» erhielten. Das Gesuch bezieht sich somit auf Dokumente, die bestimmbare natürliche\nund juristische Personen betreffen; es verlangt gerade die Offenlegung von Personendaten. Eine\nAnonymisierung ist deshalb nicht möglich.\nWenn ein amtliches Dokument – wie im vorliegenden Fall – nicht anonymisiert werden kann, kommt\nArt. 19 DSG zur Anwendung (Art. 9 Abs. 2 BGÖ). Nach Art. 19 Abs. 1bis DSG dürfen Bundesorgane\nim Rahmen der behördlichen Information der Öffentlichkeit von Amtes wegen oder gestützt auf das\nBGÖ Personendaten bekanntgeben, wenn die betreffenden Personendaten im Zusammenhang mit\n\n12 Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963, hier 2006.\n13 Auf Wunsch des Bundesamtes für Bauten und Logistik eingefügte Präzisierung vom 17. August 2012.\n14 Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963, hier 2016; Alexandre Flückiger, in Stephan C. Brunner/Luzius Mader (Hrsg.),\nStämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008, Art. 9 Rz. 6.\n15 Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963, hier 2016.\n16 Flückiger, Art. 9 Rz. 20 ff.\n17 BVerwGE A 3192/2010 vom 17. Juni 2011, E. 6.1; Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963, hier 2016; Flückiger, Art. 9 Rz. 22\nu. 24; Yvonne Jöhri, in: Handkommentar DSG, Zürich 2008, Art. 19 Abs. 1bis N 36.\n18 Flückiger, Art. 9 Rz. 23.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 18. September 2013 16\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n"}