{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2012-07-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000269_2012-07-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000269.pdf?ID=150000269", "Checksum": "7aa424898b8a838061bfdd1467617dab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 05.07.2012 150000269"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 05.07.2012 150000269"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 05.07.2012 150000269"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:01", "Checksum": "d36cdf7d9218424abeb977716e2be457", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 05.07.2012 150000269\n\n2 Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963, hier 1989.\n3 Vgl. Bertil Cottier, in: Stephan C. Brunner/Luzius Mader (Hrsg.), Stämpflis Handkommentar zum BGÖ, Bern 2008, Art. 4\nRz. 9.\n4 Bundesamt für Justiz, Umsetzung des Öffentlichkeitsprinzips in der Bundesverwaltung: Häufig gestellte Fragen, Version\nvom 5. Juli 2012 (noch nicht publiziert), Ziff. 3.1.2; Version vom 25. Februar 2010, Ziff. 3.2 (abrufbar unter www.bj.admin.ch\n> Dokumentation > Zugang zu amtlichen Dokumenten (letztes Dokument unter «Dokumentation zur Umsetzung»).\n5 Cottier, Art. 4 Rz. 12.\n6 Botschaft zum BGÖ, BBl 2003 1963, hier 1990.\n7 Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 6. Aufl., Zürich/St. Gallen 2010, Rz. 220.\n8 Cottier, Art. 4 Rz. 10.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 18. September 2013 14\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\nmung als lex specialis zum Öffentlichkeitsprinzip des BGÖ angesehen wird oder nicht. Vielmehr ist zu\nprüfen, ob andere spezielle Gesetzesbestimmungen eine Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip zulassen. Wenn dies nicht der Fall ist, liegt keine spezialgesetzliche Ausnahme vom Öffentlichkeitsgesetz\nvor (Art. 4 BGÖ).\nFür die übrigen Aufträge, die in den Anwendungsbereich des BöB fallen, ist auf dem Wege der Auslegung zu ermitteln, ob der vergaberechtliche Grundsatz der Vertraulichkeit (Art. 8 Abs. 1 Bst. d BöB)\ndem Öffentlichkeitsprinzip gemäss BGÖ als lex specialis vorgeht.\nArt. 8 Abs. 1 Bst. d BöB bestimmt, dass bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen unter anderem der\nGrundsatz zu beachten ist, dass die Auftraggeberin den vertraulichen Charakter sämtlicher vom Anbieter oder von der Anbieterin gemachten Angaben zu wahren hat. Vorbehalten bleiben die nach der\nZuschlagserteilung zu publizierenden Mitteilungen und die im Rahmen von Art. 23 Abs. 2 u.3 BöB zu\nerteilenden Auskünfte. Der Zuschlag ist immer zu veröffentlichen (Art. 24 Abs. 1 BöB), ebenso Wettbewerbsergebnisse (Art. 57 VöB). Nach Art. 23 Abs. 2 u.3 BöB muss die Auftraggeberin den nicht\nberücksichtigten Anbieterinnen und Anbietern insbesondere den Namen der berücksichtigten Anbieterin oder des berücksichtigten Anbieters bekanntgeben, es sei denn, die Erteilung dieser Auskunft verstiesse gegen Bundesrecht, verletzte öffentliche Interessen, beeinträchtigte berechtigte wirtschaftliche\nInteressen der Anbieterinnen und Anbieter oder verletzte den lauteren Wettbewerb zwischen ihnen.\nNach dem vergaberechtlichen Grundsatz der Vertraulichkeit haben die Auftraggeberinnen und Auftraggeber während des Vergabeverfahrens die Angaben der Anbieterinnen und Anbieter vertraulich\nzu behandeln. Die Vertraulichkeit gilt somit nur für die Phase der Vergabe. Auch sind die Namen\nder Anbieterinnen und Anbieter aufgrund des BöB nicht vertraulich zu behandeln; vielmehr sind\ndie Angaben der Anbieterinnen und Anbieter während des Vergabeverfahrens vertraulich zu\nbehandeln. Dadurch soll verhindert werden, dass die Anbieterinnen und Anbieter den Auftraggeberinnen sachdienliche Informationen vorenthalten aus Angst, dass diese von ihren Konkurrenten schädigend verwendet werden könnten. Bei der Durchführung von Offertverhandlungen ist diese Angst\nbesonders begründet, denn die Auftraggeberin hat unter Umständen ein aktuelles Interesse,\nAngebotsteile verschiedener Anbieterinnen zu mischen (sog. «Cherry-Picking» oder «Best-of-Best-\nLösungen»). Ein solches Vorgehen kann im konkreten Vergabeverfahren zwar zu optimalen Verhandlungsergebnissen führen; langfristig schadet es aber dem Wettbewerb, denn für die Anbieterinnen ist\nes in der Regel nicht interessant, aufwendige Offerten zu erstellen und ihr Know-how preiszugeben,\nwenn sie damit rechnen müssen, dass unter Umständen ihre Konkurrenz davon profitiert, sie hingegen leer ausgehen9. Das Übereinkommen vom 15. April 1994 über das öffentliche Beschaffungswesen (SR 0.632.231.422) verbietet daher den Auftraggeberinnen, im Rahmen von Verhandlungen vertrauliche Informationen an bestimmte Anbieter weiterzugeben mit dem Ziel, deren Angebote auf das\nNiveau anderer Anbieter zu heben (Art. XIV Ziff. 3). Das BöB geht noch einen Schritt weiter, indem es\ndie Weitergabe jeglicher Informationen über Konkurrenzangebote untersagt (Art. 20 Abs. 2 BöB;\nArt. 26 Abs. 5 VöB), mithin also auch die Bekanntgabe des Preises von Konkurrenzofferten10. Aus\ndem Wortlaut wie auch aus dem Zweck von Art. 8 Abs. 1 Bst. d BöB ergibt sich somit, dass diese\nBestimmung jedenfalls über das Vergabeverfahren hinaus keine vorbehaltene Spezialbestimmung im\nSinne von Art. 4 BGÖ darstellt und damit im vorliegenden Fall keine Ausnahme vom Öffentlichkeitsprinzip rechtfertigt.\nDieses Ergebnis entspricht auch den Zielen, die der Bund mit dem BöB erreichen will: Das Verfahren\nzur Vergabe von öffentlichen Aufträgen transparent gestalten, den Wettbewerb unter den Anbieterinnen und Anbietern stärken, den wirtschaftlichen Einsatz der öffentlichen Mittel fördern sowie die\nGleichbehandlung der Anbieterinnen und Anbietern gewährleisten (Art. 1 BöB). Es dient diesen Zielen, wenn die Bundesverwaltung nach einer Vergabe darüber informieren kann, welchen natürlichen\nund juristischen Personen sie welche Aufträge für welche Projekte erteilt hat.\n\n2.1.4 Recht auf Zugang in personenbezogener Form?\nJede Person, die amtliche Dokumente einsehen möchte, hat im persönlichen und sachlichen Geltungsbereich des Öffentlichkeitsgesetzes einen subjektiven, individuellen Anspruch hierauf, welchen\nsie gegebenenfalls gerichtlich durchsetzen kann (Art. 6 BGÖ)11. Das Recht auf Einsicht amtlicher\n\n"}