{"Signatur": "CH_VB_007", "Spider": "CH_VB", "Datum": "2012-07-05", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_007_150000269_2012-07-05.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150000269.pdf?ID=150000269", "Checksum": "7aa424898b8a838061bfdd1467617dab"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["150000269"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 05.07.2012 150000269"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF 05.07.2012 150000269"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF 05.07.2012 150000269"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  Commission de recours interne des EPF"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) Commissione di ricorso dei PF"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Commission de recours interne des EPF (CRIEPF)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:18:01", "Checksum": "d36cdf7d9218424abeb977716e2be457", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) ETH-Beschwerdekommission 05.07.2012 150000269\n\n2 Rechtliche Beurteilung\n2.1 Beurteilung des Zugangsgesuchs der Weltwoche\n2.1.1 Zweck des Öffentlichkeitsgesetzes\nDas am 1. Juli 2006 in Kraft getretene Bundesgesetz über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung\nbrachte für die Bundesverwaltung einen Wechsel vom Grundsatz der Geheimhaltung zum Öffentlichkeitsprinzip.\nEiner der Gründe für die Einführung des Öffentlichkeitsprinzips war der Wille, damit ein zusätzliches,\nunmittelbares Instrument zur Kontrolle der Verwaltung durch die Bürgerinnen und Bürger zu\nschaffen1. Das BGÖ soll insbesondere die Transparenz über die Tätigkeit der Verwaltung fördern.\nZu diesem Zweck trägt das BGÖ zur Information der Öffentlichkeit bei, indem es den Zugang zu amtlichen Dokumenten gewährleistet (Art. 1 BGÖ). Es gilt deshalb der Grundsatz, dass amtliche Dokumente öffentlich sind; eine Geheimhaltung ist nur ausnahmsweise zulässig (Art. 6-9 BGÖ).\n\n1 Botschaft vom 12. Februar 2003 zum Bundesgesetz über die Öffentlichkeit der Verwaltung, BBl 2003 1963, hier 1974.\n\nVPB/JAAC/GAAC/PAAF 2013, Ausgabe vom 18. September 2013 13\nGutachten EJPD/Bundesamt für Justiz\n\n2.1.2 Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes im Allgemeinen\nDie Departemente, die Bundeskanzlei und die Ämter gehören zur Bundesverwaltung (Art. 2 Abs. 1\nu. 2 RVOG). Das BGÖ ist somit in persönlicher Hinsicht anwendbar (Art. 2 Abs. 1 Bst. a BGÖ). Die\nAnfrage will Auskunft über Beratungsaufträge; sie betrifft somit amtliche Dokumente, die grundsätzlich\nin den sachlichen Geltungsbereich des BGÖ fallen (Art. 3 u. 5 BGÖ).\nZu prüfen bleibt, ob spezielle Bestimmungen anderer Bundesgesetze anwendbar sind, die bestimmte\nInformationen als geheim bezeichnen oder vom BGÖ abweichende Voraussetzungen für den Zugang\nzu bestimmten Informationen vorsehen (Art. 4 BGÖ). Das BGÖ nimmt dabei nicht Bezug auf die Klassifizierungsstufe «geheim» der Informationsschutzverordnung; vielmehr ist der Begriff «geheim» weit\nzu verstehen und umfasst allgemein strengere spezialgesetzliche Zugangsregeln2. Art. 4 BGÖ verdeutlicht damit den Grundsatz lex specialis derogat legi generali.\nDas spezielle Verwaltungsrecht enthält eine Vielzahl von speziellen Geheimhaltungsnormen. Die\nmeisten beziehen sich auf schützenswerte Informationen aus der Privatsphäre der Bürgerinnen und\nBürger; einige sind darauf ausgerichtet, wichtige öffentliche Interessen wie die Verteidigung oder die\ninnere Sicherheit zu schützen3. Der Vorbehalt von spezialgesetzlichen Geheimhaltungsbestimmungen\ngilt immer dann, wenn ein Gesetz bezüglich bestimmter Informationen den Kreis derjenigen, die davon\nKenntnis haben dürfen, ausdrücklich beschränkt. Dies ist namentlich dann der Fall, wenn eine Gesetzesbestimmung von «Geheimhaltungspflicht» spricht oder davon, dass über bestimmte Tatsachen\n«Stillschweigen » zu bewahren ist bzw. dass diese «vertraulich» zu behandeln sind4.\nKeine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ ist hingegen das Amtsgeheimnis5. Das Amtsgeheimnis ist in Art. 22 des Bundespersonalgesetzes vom 24. März 2000 verankert. Aus dem Amtsgeheimnis wurde das bis zum Inkrafttreten des BGÖ geltende Prinzip der Geheimhaltung der Verwaltungstätigkeit abgeleitet. Da mit der Einführung des Öffentlichkeitsprinzips eine Abkehr vom Geheimhaltungsprinzip stattgefunden hat, wird gemäss dem Grundsatz lex posterior derogat legi anteriori der\nUmfang des Amtsgeheimnisses seither durch das BGÖ bestimmt. Das Amtsgeheimnis umfasst deshalb nur noch diejenigen Informationen, die nach dem BGÖ nicht zugänglich sind, z.B. weil sie unter\neine der in Art. 7 oder 8 BGÖ vorgesehenen Ausnahmen fallen6. Soweit spezialgesetzliche Bestimmungen bloss in abgewandelter Form das Amtsgeheimnis zum Ausdruck bringen, sind sie ebenso\nwenig eine Spezialbestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ.\nOb eine Rechtsnorm als lex specialis Vorrang geniesst, ist also oft bereits Ausdruck einer Wertung;\ndie Vorrangregel kann nicht gleichsam mechanisch angewendet werden. Vielmehr kommt sie nur zum\nTragen, wenn die Rechtsnorm aus dem Sinnzusammenhang heraus im Verhältnis zu einer anderen\nRechtsnorm als Sonderregelung zu verstehen ist7. Ob eine spezialgesetzliche Ausnahme vom Öffentlichkeitsgesetz vorliegt, muss deshalb im Einzelfall auf dem Wege der Auslegung bestimmt werden8.\n\n2.1.3 Anwendbarkeit des Öffentlichkeitsgesetzes in Bezug auf das\nBundesgesetz über das öffentliche Beschaffungswesen\nDas BöB ist für die allgemeine Bundesverwaltung anwendbar (Art. 2 BöB).\nVerschiedene Aufträge sind indes vom Anwendungsbereich des BöB ausgenommen (Art. 3 Abs. 1\nBöB; Art. 2 u. 2b VöB). Nicht anwendbar ist das BöB ausserdem auf Angebote von gewissen Anbieterinnen und Anbietern (Art. 4 BöB; Verordnung des UVEK vom 18. Juli 2002 über die Nichtunterstellung unter das öffentliche Beschaffungswesen, SR 172.056.111). Schliesslich ist das BöB nur anwendbar, wenn der Wert des zu vergebenden öffentlichen Auftrags gewisse Schwellenwerte erreicht\n(Art. 6 BöB). In diesen Fällen kann ein auf das BGÖ gestütztes Auskunftsbegehren somit zum Vorneherein nicht mit dem Hinweis auf das BöB verweigert werden, unabhängig davon, ob diese Bestim-\n\n"}